Leerstände sind u.E. bei buchführungspflichtigen Grundeigentümern in buchhalterisch und bilanztechnisch zu berücksichtigen.
Die geeignete Rechnungslegungsmassnahme muss im individuell konkreten Einzelfall beurteilt werden.
Informationen für Vermieter: Leerstand von Mietimmobilien
Leerstände sind u.E. bei buchführungspflichtigen Grundeigentümern in buchhalterisch und bilanztechnisch zu berücksichtigen.
Die geeignete Rechnungslegungsmassnahme muss im individuell konkreten Einzelfall beurteilt werden.