Leerstände sind u.E. bei buchführungspflichtigen Grundeigentümern in buchhalterisch und bilanztechnisch zu berücksichtigen.
Die geeignete Rechnungslegungsmassnahme muss im individuell konkreten Einzelfall beurteilt werden.
Weiterführende Informationen
Neues Rechnungslegungsrecht | gruberpartner.ch